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OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2017 - 7 B 204/16.NE |
Zitiervorschläge
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. Januar 2017 - 7 B 204/16.NE (https://dejure.org/2017,12)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Außervollzugsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Dauer des Hauptsacheverfahrens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 4
Antrag auf Außervollzugsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2016 - 7 D 89/14
Festsetzung eines Sondergebiets "Möbelhaus mit einer Gesamtverkaufsfläche" für …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2017 - 7 B 204/16
Dies gilt etwa im Hinblick auf das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB, vgl. zu den insoweit einschlägigen Maßstäben etwa Senatsurteil vom 28.9.2016 - 7 D 89/14.NE -, juris, die Bestimmtheit der Höhenfestsetzungen nach Nr. 1.4 f. der textlichen Festsetzungen, die sich auf einen bei 54, 14 m über NN liegenden unteren Bezugspunkt stützen, und die differenzierende Festsetzung der Zahl der jeweils zulässigen Wohneinheiten unter Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen, die sich auf die unterschiedliche Größe der Einzelhäuser einerseits und der Doppel- und Hausgruppenhäuser andererseits beziehen dürfte.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2018 - 15 A 1322/17
Kein "indirektes" Bürgerbegehren gegen Bauleitplanung
Diese Fragestellung ist ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Tatsache, dass der Kläger zu 1. Antragsteller der gegen den Bebauungsplan Nr. 564 gerichteten Normenkontrollverfahren - 7 B 204/16.NE und 7 D 15/16.NE - war und die Kläger darüber hinaus nach ihrem Vortrag ein Klageverfahren gegen die Beklagte betreffend die Unterlassung des Ausbaus des H. Wegs führen. - VG Münster, 25.04.2017 - 1 K 2626/16
Bürgerbegehren "Erhaltet den Gremmendorfer Weg" unzulässig
Abgerundet wird dieses Bild durch die Tatsache, dass einer der hiesigen Kläger, nämlich der Kläger zu 1., zugleich auch Kläger in den gegen den Bebauungsplan Nr. xxx gerichteten Normenkontrollverfahren (OVG NRW - 7 B 204/16.NE und 7 D 15/16.NE) war.